Neue psychoaktive Substanzen - Geschichte

Viele Substanzen, die heute als NPS bezeichnet werden, hatten zunächst eine ganz klare medizinische Zielsetzung. Andere wurden von Beginn an zu Rauschzwecken hergestellt (z.B. synthetische Cannabinoide). Daher ist es schwer zu bestimmen, wann NPS erstmalig in Erscheinung traten.

„Spice“

Tatsächlich als Drogen relevant wurden NPS erst Anfang der 2000er Jahre, als 2008 das als Räucherwerk getarnte „Spice“ auf der Bildfläche erschien. Die Mischung aus getrockneten Pflanzenteilen und damals noch weitgehend unbekannten synthetischen Cannabinoiden ruft beim Rauchen starke cannabisähnliche Räusche hervor, teilweise aber auch unerwünschte Nebenwirkungen. Innerhalb kurzer Zeit drängten allerlei Nachahmerprodukte unter Fantasienamen auf den Markt. Gleichzeitig wurde klar: Entgegen der Herstellerdeklaration handelte es sich keineswegs um eine Mischung exotischer Kräuter. Harmlos sind die vorgeblichen Räuchermischungen auch nicht. Im Januar 2009 wurde der Handel mit Spice verboten und die darin enthaltenen Hauptinhaltsstoffe laut Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verboten.

Substanzmischungen

Seither kommen stetig neue psychoaktive Einzelsubstanzen (Research Chemicals) und Substanzmischungen in den Handel. Bestehende Gesetze machten das Verbot gefährlicher Einzelsubstanzen bisher zu einem langwierigen Unterfangen. Zwar existiert schon seit 1997 ein Frühwarnsystem der EU („Early Warning System“/EWS), das dem Informationsaustausch, der Risikobeurteilung und Entscheidungsfindung bezüglich NPS dienen soll.

Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz

Doch noch bis Ende 2016 konnte man als gefährlich eingestufte neue Drogen nur mit den langwierigen Verfahren von Betäubungsmittel- (BtMG) oder Arzneimittelgesetz (AMG) verbieten. Das gab den Herstellern genügend Zeit, die Molekülstruktur ihrer Produkte so weit zu verändern, dass keine gesetzliche Handhabe mehr griff. Erst im November 2016 trat das sogenannte Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) in Kraft. Auf seiner Grundlage können nun ganze Wirkstoffgruppen unter Strafe gestellt werden. Verboten sind die Herstellung, der Handel sowie die Verabreichung an andere. Lediglich der Erwerb und Konsum sowie der Besitz geringer Mengen für den Eigengebrauch sind straffrei. Ausnahmslos verboten ist das Führen von Fahrzeugen unter Einfluss von NPS.